§ 8 LSÜG - Rechte und Pflichten der betroffenen und der einbezogenen Personen
Bibliographie
- Titel
- Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 0
(1) Die betroffene Person soll von der zuständigen Stelle in einem persönlichen Gespräch über den Zweck, die Art und das Verfahren der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung sowie über den damit verbundenen Umfang der Datenverarbeitung unterrichtet werden. Dies gilt auch hinsichtlich des Ergebnisses der abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung. Wird eine Sicherheitsüberprüfung der nächsthöheren Art notwendig, so ist auch für diese eine entsprechende Unterrichtung erforderlich.
(2) Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Einwilligung der betroffenen Person; wird diese verweigert, dürfen die Sicherheitsüberprüfung nicht durchgeführt und die betroffene Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht betraut werden. Die Einwilligung muss sich auf alle Maßnahmen beziehen, die Gegenstand der Unterrichtung waren. Besteht für die betroffene Person eine dienst- oder arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Pflicht, die Einwilligung zu erteilen, so ist sie darauf hinzuweisen. Für die Anfrage bei der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gemäß § 15 Abs. 3 und 4 bedarf es nur ihrer Kenntnisnahme.
(3) Die betroffene Person ist zu belehren, dass sie die zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Daten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben hat. Sie kann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Auf dieses Verweigerungsrecht ist die betroffene Person hinzuweisen; Gleiches gilt hinsichtlich ihres Widerspruchsrechts gemäß § 24 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst. c des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108).
(4) Sollen Daten zur Ehefrau oder zum Ehemann oder zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner erhoben oder soll eine dieser Personen in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 entsprechend. Auf ein Gespräch mit der zuständigen Stelle gemäß Absatz 1 Satz 1 kann dabei verzichtet werden.
(5) Auskunfts- und Referenzpersonen sollen nur mit ihrem Einverständnis durch die betroffene Person in der Sicherheitserklärung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 21 und 22 angegeben werden.
(6) Die betroffene Person hat der zuständigen Stelle von sich aus Änderungen von Namen, Wohnsitzen und Staatsangehörigkeiten mitzuteilen. Mitteilungsbedürftig ist ferner jede Veränderung des Familienstandes, auch das Eingehen oder Beenden einer Lebenspartnerschaft. § 20 Abs. 1 bleibt unberührt.
(7) Legen bei der betroffenen Person oder in der Person der Ehefrau oder des Ehemannes oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners tatsächliche Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, so hat ihr die zuständige Stelle Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den erheblichen Tatsachen zu äußern. Sie kann zur Anhörung bei der zuständigen Stelle mit einem Rechtsbeistand erscheinen. Die Anhörung hat schutzwürdige Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung Angaben gemacht haben, zu berücksichtigen. Die Anhörung soll unterbleiben, wenn der zuständigen Stelle objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personen. Unterbleibt die Anhörung, ist die Person, die dies betrifft, unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage darüber zu unterrichten.
(8) Absatz 7 gilt auch, wenn die Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abgelehnt werden soll.