§ 4 GVFG - Höhe und Umfang der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)
- Amtliche Abkürzung
- GVFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 910-6
(1) Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die Förderung von Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bis zu 75 vom Hundert und von Vorhaben nach § 2 Abs. 3 Satz 3 im Rahmen der nach § 10 Abs. 2 Satz 2 zur Verfügung stehenden Mittel bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Soweit die Vorhaben Bestandteil der nach § 6 Abs. 1 erstellten Programme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sind, beträgt die Förderung bis zu 60 vom Hundert.
(2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach § 2. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.
(3) Nicht zuwendungsfähig sind
- 1.
Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
- 2.
Verwaltungskosten,
- 3.
Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die
- a)
nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind,
- b)
vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.