Anlage 1 APO VFAng - Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten/zum Verwaltungfachangestellten (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Verwaltungsfachangestellten/zum Verwaltungsfachangestellten im Lande Nordrhein-Westfalen - Fachrichtungen Landes- und Kommunalverwaltung - (APO VFAng)
- Amtliche Abkürzung
- APO VFAng
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7123
I.
Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
---|---|---|---|
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | ||
1.1 | Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) | a) | Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes im Gesamtsystem der öffentlichen Verwaltung beschreiben, |
b) | Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern, | ||
c) | Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen. | ||
1.2 | Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) | a) | Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben, |
b) | Zusammenhänge zwischen der Ausbildungsordnung und dem betrieblichen Ausbildungsplan darstellen, | ||
c) | Notwendigkeit und Möglichkeiten beruflicher Fortbildung sowie deren Nutzen für die persönliche und berufliche Entwicklung aufzeigen, | ||
d) | Bedeutung, Zusammensetzung und Aufgabenstellung der Personalvertretung im Ausbildungsbetrieb darstellen, | ||
e) | Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe erläutern. | ||
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen, |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden, | ||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten, | ||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen. | ||
1.4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären, | ||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelung des Umweltschutzes anwenden, | ||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie-Materialverwendung nutzen, | ||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen. | ||
2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Dienst- und Geschäftsordnungen sowie ergänzende Vorschriften anwenden, |
b) | Schriftgut verfassen und verwalten, Posteingang und -ausgang bearbeiten, | ||
c) | betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen, | ||
d) | Persönliche Arbeitsorganisationen rationell und zweckmäßig gestalten, | ||
e) | Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen, | ||
f) | Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert einsetzen, | ||
g) | Daten beschaffen, aufbereiten und auswerten, | ||
h) | Termine planen, Fristen überwachen und erforderliche Maßnahmen einleiten. | ||
3 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | a) | Organisation der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben, |
b) | Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen, | ||
c) | Auswirkungen der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Informations- und Kommunikationssysteme auf Arbeitsabläufe, -bedingungen und -anforderungen aufzeigen, | ||
d) | Regelungen zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern und pflegen, | ||
e) | Regelungen zum Datenschutz anwenden. | ||
4 | Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | a) | externe und interne Dienstleistungen auf der Grundlage des Qualitätsmerkmals der Bürger- und Kundenorientierung erbringen, |
b) | Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen anwenden, | ||
c) | Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten, | ||
d) | zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen, | ||
e) | Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituationen aufzeigen, | ||
f) | Wirkungen des eigenen Handelns auf Betroffene und auf die Öffentlichkeit bewerten. | ||
5 | Verwaltungsbetriebswirtschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | ||
5.1 | Betriebliche Organisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1) | a) | Zusammenhänge zwischen Aufgaben, Aufbauorganisation, Entscheidungsstrukturen und Ablaufplanung des Ausbildungsbetriebes darstellen, |
b) | betriebliche Organisationsvorhaben in Arbeitsabläufen umsetzen. | ||
5.2 | Haushaltswesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2) | a) | Ziele und Notwendigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsplanung begründen, |
b) | bei der Aufstellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes mitwirken, | ||
c) | Haushaltsmittel unter Berücksichtigung von Möglichkeiten des flexiblen Mitteleinsatzes bewirtschaften, | ||
d) | Haushaltsgrundsätze anwenden, | ||
e) | Rechnungen prüfen, Kassenanordnungen fertigen, | ||
f) | Voraussetzungen für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen prüfen, | ||
g) | Zahlungsvorgänge bearbeiten. | ||
5.3 | Rechnungswesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.3) | a) | Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erläutern, |
b) | Kosten und Leistungen erfassen und berechnen, | ||
c) | doppelte und kameralistische Buchführung unterscheiden, Buchungsvorgänge bearbeiten, | ||
d) | betriebstypische Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchführen | ||
e) | Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument am Beispiel des Ausbildungsbetriebes beschreiben. | ||
5.4 | Beschaffung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.4) | a) | Beschaffungsgrundsätze anwenden, |
b) | Sachgüter beschaffen und bewirtschaften. | ||
6 | Personalwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Ausbildungs-, Arbeits- und Dienstverhältnisse hinsichtlich Rechtsgrundlagen, Art, Begründung und Beendigung unterscheiden, |
b) | Vorgänge im Zusammenhang mit der Einstellung und dem Ausscheiden von Beschäftigten bearbeiten, | ||
c) | Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten bearbeiten, | ||
d) | Vorgänge im Zusammenhang mit personellen Veränderungen insbesondere Höhergruppierungen und Umsetzungen bearbeiten | ||
e) | Vergütungen berechnen, | ||
f) | Arbeitnehmerschutzgesetze anwenden, | ||
g) | Beteiligungsrechte bei der Personalsachbearbeitung berücksichtigen, | ||
h) | Ziele und Instrumente der Personalentwicklung beschreiben. | ||
7 | Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) | a) | Rangordnung von Rechtsquellen beachten, |
b) | Rechtsgrundsätze des Verwaltungshandelns anwenden, | ||
c) | Grundsätze des Verwaltungsverfahrens anwenden, | ||
d) | Verwaltungsakte vorbereiten und entwerfen, | ||
e) | Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten prüfen, | ||
f) | Widersprüche auf Form und Fristeinhaltung prüfen, | ||
g) | förmliche Zustellung veranlassen. |
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten/zum Verwaltungsfachangestellten
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 | Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes |
---|---|
1.2 | Berufsbildung, |
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, |
2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis d, |
4 | Kommunikation und Kooperation, Lernziele b bis d |
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele e und f, |
---|---|
3 | Informations- und Kommunikationssysteme, |
5.2 | Haushaltswesen |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c und d |
---|
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.4 | Umweltschutz, |
---|---|
2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele g und h, |
5.4 | Beschaffung |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, |
---|---|
2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c bis f, |
3 | Informations- und Kommunikationssysteme |
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
5.3 | Rechnungswesen, Lernziele a, c und d, |
---|
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, |
---|---|
3 | Informations- und Kommunikationssysteme, |
5.4 | Beschaffung |
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
4 | Kommunikation und Kooperation; Lernziele a, e und f, |
---|---|
6 | Personalwesen |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3 | Informations- und Kommunikationssysteme |
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
7 | Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren |
---|
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, |
1.4 | Umweltschutz, |
2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, |
3 | Informations- und Kommunikationssysteme |
fortzuführen.
II.
Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Landesverwaltung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
---|---|---|---|
2.1 | Fallbezogene Rechtsanwendung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.1) | a) | Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen, |
b) | bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden, | ||
c) | Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten, | ||
d) | Entscheidungen begründen. | ||
2.2 | Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.2) | a) | örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen, |
b) | Anträge aufnehmen, | ||
c) | Bescheide erlassen, | ||
d) | sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen, | ||
e) | Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen, | ||
f) | Vollstreckungsarten unterscheiden, | ||
g) | Rechtsbehelfe prüfen. |
Fachrichtung Landesverwaltung
- zeitliche Gliederung -
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
I. 5.1 | Betriebliche Organisation, |
---|---|
I. 5.3 | Rechnungswesen, Lernziele b und e |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, |
---|---|
I. 1.4 | Umweltschutz, |
I. 2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, |
I. 3 | Informations- und Kommunikationssysteme, |
I. 5.3 | Rechnungswesen, Lernziele a, c und d |
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
II. 2.2 | Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts |
---|
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, |
---|---|
I. 3 | Informations- und Kommunikationssysteme, |
I. 7 | Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g, |
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Anlage 1 der Berufsbildposition
II. 2.1 | Fallbezogene Rechtsanwendung |
---|
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, |
---|---|
I. 3 | Informations- und Kommunikationssysteme, |
I. 4 | Kommunikation und Kooperation, |
I. 7 | Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g, |
II. 2.2 | Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts |
fortzuführen.
III.
Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Kommunalverwaltung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
---|---|---|---|
3.1 | Fallbezogene Rechtsanwendung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.1) | a) | Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen, |
b) | bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden, | ||
c) | Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten, | ||
d) | Entscheidungen begründen. | ||
3.2 | Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.2) | a) | örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen, |
b) | Anträge aufnehmen, | ||
c) | Bescheide erlassen, | ||
d) | sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen, | ||
e) | Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen, | ||
f) | Vollstreckungsarten unterscheiden, | ||
g) | Rechtsbehelfe prüfen. | ||
3.3 | Kommunalrecht (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.3) | a) | Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung sowie Formen und Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern, |
b) | Rechte und Pflichten von Bürgern und Einwohnern bei der Sachbearbeitung berücksichtigen, | ||
c) | rechtliche Stellung der Organe der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern, | ||
d) | bei der Vorbereitung von Sitzungen kommunaler Beschlussgremien mitwirken, | ||
e) | Rechts- und Fachaufsicht über die kommunalen Gebietskörperschaften erläutern, | ||
f) | Grundsätze der kommunalen Einnahmenbeschaffung anwenden, | ||
g) | Rechtsformen gemeindlicher Unternehmen abgrenzen, | ||
h) | Wirtschaftsgrundsätze für gemeindliche Unternehmen beschreiben. |
Fachrichtung Kommunalverwaltung
- zeitliche Gliederung -
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
I. 5.1 | Betriebliche Organisation, |
---|---|
I. 5.3 | Rechnungswesen, Lernziele b und e, |
III. 3.3 | Kommunalrecht |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, |
---|---|
I. 1.4 | Umweltschutz, |
I. 2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, |
I. 3 | Informations- und Kommunikationssysteme, |
I. 5.3 | Rechnungswesen, Lernziele a, c und d |
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
III. 3.2 | Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts |
---|
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 2. | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, |
---|---|
I. 3 | Informations- und Kommunikationssysteme, |
I. 7 | Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g |
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Anlage 1 der Berufsbildposition
III. 3.1 | Fallbezogene Rechtsanwendung |
---|
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 2 | Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, |
I. 3 | Informations- und Kommunikationssysteme, |
I. 4 | Kommunikation und Kooperation, |
I. 7 | Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g |
III. 3.2 | Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts |
fortzuführen.