§ 120 OWiG - Verbotene Ausübung der Prostitution
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- Amtliche Abkürzung
- OWiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 454-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.