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§ 1 ProstVerbV - Allgemeines Verbot der Prostitution

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution
Redaktionelle Abkürzung
ProstVerbV,SN
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
34-2

(1) In Gemeinden bis zu 50 000 Einwohnern ist es verboten, der Prostitution nachzugehen.

(2) Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Absatzes 1 können als Ordnungswidrigkeiten nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Beharrliche Zuwiderhandlungen stellen eine Straftat nach § 184e des Strafgesetzbuches dar.