§ 1 ProstVerbV - Allgemeines Verbot der Prostitution
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution
- Redaktionelle Abkürzung
- ProstVerbV,SN
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34-2
(1) In Gemeinden bis zu 50 000 Einwohnern ist es verboten, der Prostitution nachzugehen.
(2) Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Absatzes 1 können als Ordnungswidrigkeiten nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Beharrliche Zuwiderhandlungen stellen eine Straftat nach § 184e des Strafgesetzbuches dar.