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  • ab 01.04.1987 (aktuelle Fassung)

§ 121 OWiG - Halten gefährlicher Tiere

Bibliographie

Titel
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Amtliche Abkürzung
OWiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
454-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    ein gefährliches Tier einer wild lebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen lässt oder
  2. 2.
    als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterlässt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.