§ 82 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über die Förderung nach § 77, insbesondere über die Art der Geräte und Einrichtungen, für deren Erwerb oder Miete Leistungen zu gewähren sind, über die Voraussetzungen für die Gewährung, die Höhe der Leistungen und das Verfahren. 2Sie kann die Leistungen pauschalieren und zinslose Darlehn zulassen.
(2) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über das Verfahren bei der Gewährung des Mehrkostenzuschusses nach § 78.
(3) 1Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere
- 1.über das Verfahren bei der Gewährung des Wintergeldes nach § 80 Abs. 1,
- 2.über die Förderung nach § 80 Abs. 2, insbesondere über die Voraussetzungen für die Gewährung, die Höhe der Leistungen und das Verfahren sowie das zuständige Arbeitsamt. 2Sie kann die Leistungen pauschalieren.
(4) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung die Zuständigkeit des Arbeitsamtes abweichend von § 81 Abs. 1 Satz 2 bestimmen sowie die Regelung der Zuständigkeit ergänzen.