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§ 56 HeilBerG - Berufsbezeichnung Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
502-1

Wer die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" auf Grund der Richtlinie 93/16/EWG erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach § 54 Abs. 1Satz 1 und 2; § 54 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 54 Abs. 2 bleibt unberührt.