§ 56 HeilBerG - Berufsbezeichnung Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 502-1
Wer die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" auf Grund der Richtlinie 93/16/EWG erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach § 54 Abs. 1Satz 1 und 2; § 54 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 54 Abs. 2 bleibt unberührt.