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§ 53 HeilBerG - Weiterbildung in der Allgemeinmedizin

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
502-1

Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG wird als ärztliche Weiterbildung durchgeführt. Sie beträgt mindestens drei Jahre. Das Nähere über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Landesärztekammer in ihrer Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG. Sie kann längere Weiterbildungszeiten festlegen.