§ 56 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- FN 2003
Das Nähere regelt die Landesärztekammer durch Satzung. Dabei ist insbesondere auch vorzuschreiben, in welchen Gebieten und für welche Dauer eine Tätigkeit berücksichtigt werden kann. Die Satzung regelt auch den Inhalt der Zeugnisse sowie der Bescheinigung der Ausbildungsstätte. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Fachministeriums.