§ 44 MtDFmEloAufklVDV - Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
- Amtliche Abkürzung
- MtDFmEloAufklVDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-8-5-21
(1) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen gelten die §§ 64 und 65 entsprechend.
(2) Über die Folgen entscheidet die Ausbildungsleitung oder eine von ihr beauftragte Stelle.