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  • ab 01.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 44 MtDFmEloAufklVDV - Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
Amtliche Abkürzung
MtDFmEloAufklVDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-8-5-21

(1) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen gelten die §§ 64 und 65 entsprechend.

(2) Über die Folgen entscheidet die Ausbildungsleitung oder eine von ihr beauftragte Stelle.