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  • ab 01.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 45 MtDFmEloAufklVDV - Sprachprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
Amtliche Abkürzung
MtDFmEloAufklVDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-8-5-21

(1) Die Sprachprüfung wird am Ende der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung durch das Bundessprachenamt durchgeführt.

(2) In der Sprachprüfung werden die fremdsprachlichen Kenntnisse in vier Fertigkeiten geprüft:

  1. 1.

    Hörverstehen,

  2. 2.

    mündlicher Gebrauch,

  3. 3.

    Leseverstehen und

  4. 4.

    schriftlicher Gebrauch.

(3) Das Ergebnis der Sprachprüfung ist in Leistungspunkte und Rangpunkte nach § 66 umzurechnen, wobei das Standardisierte Leistungsprofil 2221 50 Leistungspunkten und fünf Rangpunkten nach § 66 Absatz 1 entspricht.

(4) Für die Durchführung der Sprachprüfungen sind die Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundessprachenamts anzuwenden.

(5) Für die Wiederholung der Sprachprüfung gilt § 67 entsprechend.