§ 45 MtDFmEloAufklVDV - Sprachprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
- Amtliche Abkürzung
- MtDFmEloAufklVDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-8-5-21
(1) Die Sprachprüfung wird am Ende der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung durch das Bundessprachenamt durchgeführt.
(2) In der Sprachprüfung werden die fremdsprachlichen Kenntnisse in vier Fertigkeiten geprüft:
- 1.
Hörverstehen,
- 2.
mündlicher Gebrauch,
- 3.
Leseverstehen und
- 4.
schriftlicher Gebrauch.
(3) Das Ergebnis der Sprachprüfung ist in Leistungspunkte und Rangpunkte nach § 66 umzurechnen, wobei das Standardisierte Leistungsprofil 2221 50 Leistungspunkten und fünf Rangpunkten nach § 66 Absatz 1 entspricht.
(4) Für die Durchführung der Sprachprüfungen sind die Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundessprachenamts anzuwenden.
(5) Für die Wiederholung der Sprachprüfung gilt § 67 entsprechend.