§ 39 MtDFmEloAufklVDV - Leistungsnachweise in den Lehrgängen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
- Amtliche Abkürzung
- MtDFmEloAufklVDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-8-5-21
Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
- 1.
in den Lehrgängen "Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung", "Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I und II" sowie "Technische Aufklärung" jeweils
- a)
eine Klausur und
- b)
ein weiterer schriftlicher oder mündlicher Leistungstest,
- 2.
im Lehrgang "Elektronische Kampfführung - Grundlagen der Sprechfunkaufklärung"
- a)
drei schriftliche Leistungstests sowie
- b)
zwei Leistungstests, die mündlich oder praktisch erbracht werden können,
- 3.
im Lehrgang "Elektronische Kampfführung - Grundlagen der elektronischen Aufklärung"
- a)
drei schriftliche Leistungstests und
- b)
zwei praktische Leistungstests,
- 4.
im Lehrgang "Elektronische Kampfführung - Grundlagen der Tastfunkaufklärung"
- a)
einen schriftlichen Leistungstest und
- b)
zwei praktische Leistungstests an einem computergestützten Arbeitsplatz für die Aufnahme von Tastfunksignalen; die Leistungstests können in der jeweils vorgegebenen Zeit zweimal durchgeführt werden, die bessere Leistung wird gewertet,
- 5.
im Lehrgang "Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung" fünf schriftliche oder praktische Leistungstests und
- 6.
im Lehrgang "Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" zwei Klausuren.