§ 33 JAPG - Universitäre Prüfungsordnungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
Die Universität Bremen erlässt Prüfungsordnungen, die der im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung erteilten Genehmigung durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz nach § 110 Abs. 1 Nr. 5 des Bremischen Hochschulgesetzes bedürfen. Diese regeln das Nähere über
- 1.
die Schwerpunktbereiche (§ 6),
- 2.
die Zwischenprüfung (§ 8),
- 3.
die Zahl und Art der schriftlichen Arbeiten, die für die großen Leistungsnachweise in den Bereichen Bürgerliches Recht, Kriminalwissenschaften/Strafrecht und Öffentliches Recht und in einem Grundlagenfach zu erbringen sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6),
- 4.
die Anerkennung von an anderen Universitäten erbrachten Leistungen (§ 16 Abs. 2 Satz 1),
- 5.
den Nachweis der Fremdsprachenkompetenz (§ 16 Abs. 2 Satz 2) und den Nachweis über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung, in der Schlüsselqualifikationen nach § 4 Abs. 2 vermittelt worden sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 8) sowie
- 6.
die Schwerpunktbereichsprüfung (§ 32).