§ 2 AG TierGesG TierNebG NRW - Amtstierarzt, amtlicher Tierarzt
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AG TierGesG TierNebG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7831
(1) Die Leitung eines für Tiergesundheitsangelegenheiten zuständigen Dienstes eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt (Veterinäramt) darf nur einem Amtstierarzt oder einer Amtstierärztin (Amtstierarzt) übertragen werden.
(2) Zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Befähigung für den tierärztlichen Dienst in der öffentlichen Veterinärverwaltung erworben hat.
(3) Amtliche Tierärzte sind die vom Staat angestellten Tierärzte. Anstelle der amtlichen Tierärzte können andere approbierte Tierärzte zugezogen werden. Diese sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die den amtlichen Tierärzten übertragen sind.
(4) Im Tierseuchenfall können andere fachkundige Personen für Unterstützungstätigkeiten unter der Aufsicht von amtlichen Tierärzten oder anderen approbierten Tierärzten nach Absatz 3 Satz 2 hinzugezogen werden.
(5) Der amtliche Tierarzt ist bei der Durchführung von amtstierärztlichen Untersuchungen sowie bei der Erstellung von Gutachten auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht an Weisungen gebunden.
(6) Ist in Gesetzen und Rechtsverordnungen dem Amtstierarzt eine Aufgabe übertragen, kann diese Aufgabe auch von amtlichen Tierärzten wahrgenommen werden. Absatz 1 bleibt unberührt.