§ 2 AG TierSG TierNebG NRW - Amtstierarzt, beamteter Tierarzt
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AG TierSG TierNebG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7831
(1) Die Leitung eines für Tierseuchenangelegenheiten zuständigen Dienstes eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt (Veterinäramt) darf nur einem Amtstierarzt oder einer Amtstierärztin (Amtstierarzt) übertragen werden.
(2) Zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer beamteter Tierarzt im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Tierseuchengesetz (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, S. 3588) in der jeweils geltenden Fassung (beamteter Tierarzt) ist und die Befähigung für den tierärztlichen Dienst in der öffentlichen Veterinärverwaltung erworben hat.
(3) Im Tierseuchenfall können andere fachkundige Personen für Unterstützungstätigkeiten unter der Aufsicht von beamteten Tierärzten oder anderen approbierten Tierärzten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 TierSG hinzugezogen werden.
(4) Der beamtete Tierarzt ist bei der Durchführung von amtstierärztlichen Untersuchungen sowie bei der Erstellung von Gutachten auf der Grundlage des Tierseuchengesetzes und der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht an Weisungen gebunden.
(5) Ist in Gesetzen und Rechtsverordnungen dem Amtstierarzt eine Aufgabe übertragen, kann diese Aufgabe auch von beamteten Tierärzten wahrgenommen werden. Absatz 1 bleibt unberührt.