§ 54 HWG - Ermittlung und Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2136-1
(1) Für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes gilt § 46 Absätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Der Anteil der Freien und Hansestadt Hamburg am beitragsfähigen Aufwand beträgt bei
1. | Anliegerstraßen und nicht befahrbaren Wegen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 BauGB | 30 vom Hundert, | |
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2. | Haupterschließungs- und Hauptgeschäftsstraßen | ||
a) | für die Fahrbahn | 60 vom Hundert, | |
b) | für die Nebenflächen mit Ausnahme von Radwegen | ||
sowie für die Parkflächen | 40 vom Hundert, | ||
c) | für den Erwerb und die Freilegung der Flächen und für die übrigen Einrichtungen | 50 vom Hundert, | |
3. | Hauptverkehrsstraßen | ||
a) | für die Fahrbahn | 100 vom Hundert, | |
b) | für die Nebenflächen mit Ausnahme von Radwegen | ||
sowie für die Parkflächen | 50 vom Hundert, | ||
c) | für den Erwerb und die Freilegung der Flächen und für die übrigen Einrichtungen | 70 vom Hundert |
Für Plätze und befahrbare Wege gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als
- 1.Anliegerstraßen:
Straßen, die überwiegend der Erschließung von Grundstücken dienen, die an diese oder an die unmittelbar mit diesen verbundenen Straßen und Wege grenzen; - 2.Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die überwiegend der Erschließung von Grundstücken und dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen; - 3.Hauptgeschäftsstraßen:
Straßen, an denen die Grundstücke mit Ladengeschäften überwiegen, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt; - 4.Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.