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§ 54 HWG - Ermittlung und Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2136-1

(1) Für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes gilt § 46 Absätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Der Anteil der Freien und Hansestadt Hamburg am beitragsfähigen Aufwand beträgt bei

1.Anliegerstraßen und nicht befahrbaren Wegen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 BauGB30 vom Hundert,
2.Haupterschließungs- und Hauptgeschäftsstraßen
a)für die Fahrbahn60 vom Hundert,
b)für die Nebenflächen mit Ausnahme von Radwegen
sowie für die Parkflächen40 vom Hundert,
c)für den Erwerb und die Freilegung der Flächen und für die übrigen Einrichtungen50 vom Hundert,
3.Hauptverkehrsstraßen
a)für die Fahrbahn100 vom Hundert,
b)für die Nebenflächen mit Ausnahme von Radwegen
sowie für die Parkflächen50 vom Hundert,
c)für den Erwerb und die Freilegung der Flächen und für die übrigen Einrichtungen70 vom Hundert

Für Plätze und befahrbare Wege gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als

  1. 1.
    Anliegerstraßen:
    Straßen, die überwiegend der Erschließung von Grundstücken dienen, die an diese oder an die unmittelbar mit diesen verbundenen Straßen und Wege grenzen;
  2. 2.
    Haupterschließungsstraßen:
    Straßen, die überwiegend der Erschließung von Grundstücken und dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen;
  3. 3.
    Hauptgeschäftsstraßen:
    Straßen, an denen die Grundstücke mit Ladengeschäften überwiegen, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt;
  4. 4.
    Hauptverkehrsstraßen:
    Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.

(4) Für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes finden die §§ 47, 47a und 47b Anwendung.