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§ 27 LSÜG - Sicherheitserklärung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheimschutzes (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
12

(1) Abweichend von § 13 Abs. 6 Satz 1 leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle zu, in der sie beschäftigt ist. Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten oder Lebenspartners nach § 2 Abs. 2 fügt sie dessen Zustimmung bei. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.

(2) Ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 eine Ausnahme von dem Grundsatz der Wahrnehmung der Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle durch eine von der Personalverwaltung getrennte Organisationseinheit zugelassen, leitet die betroffene Person die Sicherheitserklärung unmittelbar der zuständigen Stelle zu. Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten fügt sie dessen Zustimmung bei. Die zuständige Stelle prüft in diesem Falle die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Sie darf hierzu die Personalunterlagen beiziehen.

(3) Angaben zur Person des Ehegatten oder Lebenspartners können auch in einer gesonderten Erklärung gemacht werden. Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2 und § 29 gelten entsprechend.