§ 29 LSÜG - Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung und Wiederholungsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 12
Abweichend von § 18 Absatz 1 leitet die nicht-öffentliche Stelle der betroffenen Person ihre Sicherheitserklärung auf Anforderung der zuständigen Stelle zu und prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. § 18 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.