§ 1 LAVO IT.NRW - Uneingeschränkte Abnahmeverpflichtung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung der Abnahme von Leistungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) durch Dienststellen der Landesverwaltung (LeistungsabnahmeVO IT.NRW)
- Redaktionelle Abkürzung
- LAVO IT.NRW,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2006
(1) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) stellt personelle und technische Infrastruktur zur Ausführung von Aufgaben der Informationstechnik (IT) auf der Grundlage des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. 644, ber. S. 702) geändert worden ist, für Dienststellen der Landesverwaltung und die oder den Beauftragten für Informationstechnik der Landesregierung Nordrhein-Westfalen bereit.
Dazu gehören
- 1.
der Betrieb des Landesverwaltungsnetzes,
- 2.
die Unterhaltung zentraler Infrastrukturleistungen zum Betrieb von Verfahren, die für den Erhalt der Funktionsfähigkeit der Landesverwaltung notwendig oder für die öffentliche Sicherheit wesentlich sind und deshalb im Landesverwaltungsnetz betrieben werden müssen, dabei handelt es sich insbesondere um Anwendungen, die aufgrund den Vorschriften des Landes in die IT-Struktur integriert werden müssen, davon ausgenommen sind die von den Sicherheitsbehörden betriebenen Verfahren,
- 3.
der Betrieb des GEO-Informationszentrums,
- 4.
die Bereitstellung der Landesdatenbank,
- 5.
die Durchführung des IT-Fortbildungsprogramms des für Digitalisierung zuständigen Ministeriums und
- 6.
die Erfüllung der informationstechnischen Aufgaben von grundsätzlicher und ressortübergreifender Bedeutung im Auftrag der oder des Beauftragten für Informationstechnik der Landesregierung Nordrhein-Westfalen nach § 22 Absatz 3 Nummer 6 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen.
(2) Zu den Grundleistungen von IT.NRW für Dienststellen der Landesverwaltung gehören außerdem
- 1.
die Unterstützung bei der Vorbereitung und Ausführung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände (Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG) und des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 127) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
die Unterstützung bei der Aufteilung und Auszahlung der Gemeindeanteile an der Einkommen- und an der Umsatzsteuer,
- 3.
die Bereitstellung der Daten über das Informationssystem Kommunalfinanzen (ISF),
- 4.
die Unterstützung bei der Durchführung von Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen sowie Volksabstimmungen.
(3) Die Dienststellen der Landesverwaltung sind verpflichtet, das in Absatz 1 und 2 aufgeführte Leistungsangebot von IT.NRW zu nutzen, solange und soweit die Ausführung ihrer Aufgaben derartige Leistungen erfordert. Von der Abnahmeverpflichtung kann der oder die Beauftragte für Informationstechnik der Landesregierung Nordrhein-Westfalen den in Absatz 1 Satz 1 Genannten, insbesondere vor der Beauftragung eines Dritten, nach Abstimmung gemäß § 22 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen eine Ausnahme erteilen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 4 der Verordnung i.d.F. vom 10. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1215)