§ 1 LabnVLDS - Uneingeschränkte Abnahmeverpflichtung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung der Abnahme von Leistungen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik (LDS NRW) und der Gemeinsamen Gebietsrechenzentren durch Dienststellen der Landesverwaltung (LeistungsabnahmeVO LDS und GGRZ)
Redaktionelle Abkürzung
LabnVLDS,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2006

(1) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW (LDS NRW) stellt personelle und technische Infrastruktur zur Ausführung von Aufgaben der Informationstechnik (IT) auf der Grundlage des ADV-Organisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1985 (GV. NRW. S. 41) für Dienststellen der Landesverwaltung bereit.

Dazu gehören

  1. 1.
    der Betrieb des Landesverwaltungsnetzes,
  2. 2.
    die Unterhaltung zentraler Grundserverkapazitäten,
  3. 3.
    der Betrieb des Grafikzentrums des Landes zur Unterstützung der Einführung von Geoinformationssystemen (GIS) und zur Verarbeitung statistischer Daten,
  4. 4.
    die Bereitstellung der Landesdatenbank und
  5. 5.
    die Durchführung des IT-Fortbildungsprogramms des Innenministeriums.

(2) Zu den Grundleistungen des LDS NRW für Dienststellen der Landesverwaltung gehören außerdem

  1. 1.
    die Unterstützung bei der Vorbereitung und Ausführung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände (Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG) und des Gesetzes zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit (Solidarbeitragsgesetz - SBG) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 2.
    die Unterstützung bei der Aufteilung und Auszahlung der Gemeindeanteile an der Einkommen- und an der Umsatzsteuer,
  3. 3.
    die Bereitstellung der Daten über das Informationssystem Kommunalfinanzen (ISF),
  4. 4.
    die Unterstützung bei der Durchführung von Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen sowie Volksabstimmungen,
  5. 5.
    die Bereitstellung der Datei der Zweckzuwendungen.

(3) Die Dienststellen der Landesverwaltung sind verpflichtet, das aufgeführte Leistungsangebot des LDS NRW zu nutzen, solange und soweit die Ausführung ihrer Aufgaben derartige Leistungen erfordert.