§ 2 LAVO IT.NRW - Aufträge ohne Abnahmeverpflichtung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung der Abnahme von Leistungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) durch Dienststellen der Landesverwaltung (LeistungsabnahmeVO IT.NRW)
Redaktionelle Abkürzung
LAVO IT.NRW,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2006

(1) Sofern IT.NRW nach Erfüllung der Aufgaben nach § 1 noch personelle und technische Infrastruktur zur Verfügung hat, können die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Genannten neben der verpflichtenden Inanspruchnahme von Leistungen nach § 1 auch weitere Aufträge für Entwicklung, Betrieb, Wartung und Pflege von IT-Verfahren oder sonstige Dienstleistungen mit Bezug zu Informationstechnik an IT.NRW vergeben. Diese sind nach § 22 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen mit der oder dem Beauftragten für Informationstechnik der Landesregierung Nordrhein-Westfalen abzustimmen.

(2) Soll ein Auftrag nach Absatz 1 Satz 1 an IT.NRW erteilt werden, sind Leistungsbeschreibungen über eine Stelle des jeweiligen Ressorts mit einer angemessenen Frist zur Rückäußerung unmittelbar an IT.NRW zu übermitteln. IT.NRW teilt der anfragenden Dienststelle der Landesverwaltung innerhalb dieser Frist mit, ob Interesse an der Übernahme des Auftrages bekundet wird. In diesem Fall gibt IT.NRW außerdem verbindlich an, zu welchen Bedingungen die Leistungen erbracht werden können. Handelt es sich um ein IT-Standardprodukt im Sinne des Entgeltverzeichnisses für Leistungen an Dienststellen der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalens in der jeweils geltenden Fassung, ist eine Leistungsbeschreibung gemäß Satz 1 entbehrlich.

(3) Der E-Government-Rat gemäß § 13a der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2014 (MBl. NRW. S. 826), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 27. August 2020 (MBl. NRW. S. 612) geändert worden ist, legt Kriterien zur Annahme und zur Priorisierung für Leistungen nach Absatz 1 fest.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 4 der Verordnung i.d.F. vom 10. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1215)