Art. 18 PAG - Richterliche EntscheidungBibliographieTitelGesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) Amtliche AbkürzungPAGNormtypGesetzNormgeberBayernGliederungs-Nr.2012-1-1-IWird einer Person aufgrund von Art. 17 die Freiheit entzogen, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 97 herbeizuführen.