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§ 36 DesignG - Löschung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Amtliche Abkürzung
DesignG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
442-5

(1) 1Ein eingetragenes Design wird gelöscht

  1. 1.

    bei Beendigung der Schutzdauer;

  2. 2.

    bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am eingetragenen Design sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird;

  3. 3.

    auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;

  4. 4.

    bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 6 Satz 1;

  5. 5.

    auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.

2Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss.

(2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 nur teilweise auf das eingetragene Design, erklärt er nach Absatz 1 Nummer 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des eingetragenen Designs oder wird nach Absatz 1 Nummer 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des eingetragenen Designs eine entsprechende Eintragung in das Register.