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§ 29 LWahlGUnzulässige Veröffentlichungen von Wahlbefragungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
111-1

Die Ergebnisse von Wahlbefragungen, die am Wahltag vorgenommen werden, dürfen frühestens nach Schließung aller Wahllokale bekannt gegeben werden.