§ 20 AbgG - Gesundheitsschäden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Hat ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne grobes eigenes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass er sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält er unabhängig von den in § 17 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 18 richtet, mindestens jedoch in Höhe von 30 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Abs. 1. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 18 um 20 vom Hundert, mindestens jedoch auf 66 2/3 vom Hundert und höchstens auf 71,75 vom Hundert.
(2) Erleidet ein ehemaliger Abgeordneter Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält er Altersentschädigung in der in § 18 vorgesehenen Höhe, wenn er das nach § 17 geforderte Lebensalter noch nicht erreicht hat.
(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 höchstens für drei Monate vor dem Monat gewährt, in dem der Antrag beim Präsidenten eingegangen ist.