§ 4 FHVOPol - Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie
(§ 28 Absatz 1 SGB V)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)
- Amtliche Abkürzung
- FHVOPol
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20303
(1) Der Polizeivollzugsbeamte kann sich von einem Polizeiarzt oder einem anderen Arzt behandeln lassen. Entscheidet sich der Polizeivollzugsbeamte für eine Behandlung durch einen anderen Arzt, so hat er einen Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 95 SGB V teilnimmt, in der Regel am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe in Anspruch zu nehmen.
(2) Der Polizeivollzugsbeamte erhält zum Nachweis der Anspruchsberechtigung vom Kostenträger (Land NRW) eine elektronisch lesbare Versichertenkarte, die bei jedem Arztbesuch mitzuführen und vorzulegen ist. Soweit diese noch nicht eingeführt ist, erhält der Polizeivollzugsbeamte vom Dienstvorgesetzten einen Behandlungsschein, der für ein Kalendervierteljahr gilt. Vor Beginn der Behandlung ist dem Arzt der für das laufende Kalendervierteljahr bestimmte Behandlungsschein ausgefüllt auszuhändigen. Eine nach Art der Erkrankung notwendige weitere Behandlung wird dann auf Veranlassung des erstbehandelnden Arztes durch Ausstellung eines Überweisungsscheins gewährt.
(3) In dringenden Fällen kann jeder Arzt nach Absatz 1 Satz 2 auch ohne Versichertenkarte bzw. ohne Behandlungs- oder Überweisungsschein in Anspruch genommen werden. Der Polizeivollzugsbeamte hat den Arzt darauf hinzuweisen, dass Anspruch auf freie Heilfürsorge nach dieser Verordnung besteht. Die Versichertenkarte bzw. der Behandlungs- oder Überweisungsschein ist unverzüglich nachzureichen.
(4) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten, soweit sie den Anforderungen des Absatz 1 Satz 2 entsprechen, sowie durch Ärzte nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend den Richtlinien nach § 92 SGB V in der Regel am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe durchgeführt. Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Bei Schwangerschaft und Entbindung einer Polizeivollzugsbeamtin werden die mit der Betreuung durch einen Arzt und/oder eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger verbundenen Kosten übernommen.