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§ 20 BbgVerfSchG - Minderjährigenschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
BbgVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
12-1

(1) Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden, solange die Voraussetzungen der Speicherung nach § 9 erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung (§ 4 Abs. 5) erforderlich ist.

(2) Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres dürfen nicht an ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.