Versionsverlauf

§ 19 HessVwVG - Mahnung

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

(1) Der Pflichtige ist unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich zu mahnen. Die Mahnung ist erst zulässig nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes oder nach Fälligkeit der Leistung, wenn die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig wird.

(2) Die Mahnung muß die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Sie ist dem Pflichtigen in einem verschlossenen Schriftstück zu übermitteln. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag.

(3) Von der Mahnung kann abgesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

  1. 1.
    der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder
  2. 2.
    die Mahnung infolge eines in der Person des Pflichtigen liegenden Hindernisses diesem nicht zur Kenntnis kommen wird.

(4) Ohne Mahnung können vollstreckt werden:

  1. 1.
    Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,
  2. 2.
    Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist.

(5) Geldleistungen, die zu bestimmten Zeitpunkten periodisch zu erbringen sind, können durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung angemahnt werden.