§ 50 ThürKWO - Ortsübliche öffentliche Bekanntmachungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-2
Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in dieser Verordnung eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung vorgesehen ist, genügt in jedem Fall eine Bekanntmachung in der für Satzungen vorgesehenen Form. Bestehen in einer Gemeinde keine Regelungen für eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung, so genügt auch eine Bekanntmachung in der Tageszeitung oder durch Anschlag an bestimmten Stellen der Gemeinde, falls zuvor in der für Satzungen vorgesehenen Form auf diese Art der Bekanntmachung hingewiesen worden ist. Satz 2 gilt für Landkreise entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Bekanntmachung durch Anschlag nicht zulässig ist. Wird der Inhalt der nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen nach § 36 Abs. 2 ThürKWG zusätzlich im Internet veröffentlicht, sind die Unversehrtheit, Vollstän-digkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 23 und § 48 Abs. 2 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 9 Abs. 6 ThürKWG spätestens sechs Monate nach dem Ende der jeweiligen Wahlperiode zu löschen.