§ 50 ThürKWO - Ortsübliche öffentliche Bekanntmachungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-2
Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in dieser Verordnung eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung vorgesehen ist, erfolgt diese in der für Satzungen vorgesehenen Form entsprechend der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. August 1994 (GVBl. S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung. In der Hauptsatzung kann für eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz oder nach dieser Verordnung auch eine andere als die für Satzungen vorgesehene Form bestimmt werden, soweit diese andere Bekanntmachungsform nach der Thüringer Bekanntmachungsverordnung zulässig ist. Wird der Inhalt der nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen nach § 36 Abs. 2 ThürKWG zusätzlich im Internet veröffentlicht, sind die Unversehrtheit, Vollstän-digkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 23 und § 48 Abs. 2 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 9 Abs. 6 ThürKWG spätestens sechs Monate nach dem Ende der jeweiligen Wahlperiode zu löschen.