§ 43 ThürKWO - Ermittlung des Briefwahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-2
Ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG), so öffnet ein Mitglied des Briefwahlvorstands die Wahlbriefe einzeln, entnimmt ihnen Wahlschein und Stimmzettelumschlag, übergibt den Wahlschein dem Schriftführer und den Stimmzettelumschlag dem Briefwahlvorsteher. § 42 Abs. 1 Satz 3 bis 7, Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 gelten entsprechend.