§ 49 ThürKWO - Vernichtung der Wahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-2
(1) Alle Wahlunterlagen, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten, insbesondere Wählerverzeichnisse, Wahlscheinanträge, Vollmachten für die Beantragung und Abholung von Wahlscheinen, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine, Wahlscheine, Stimmzettel, Wahlbriefe und Anlagen zu den Wahlniederschriften, sind mindestens bis zum Ablauf der in § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 ThürKWG geregelten Fristen aufzubewahren und spätestens sechs Monate nach der Wahl zu vernichten. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses nach § 31 Abs. 1 ThürKWG angefochten worden oder findet eine Wahlprüfung nach § 32 Abs. 2 ThürKWG statt, so sind die Wahlunterlagen abweichend von Satz 1 bis zum unanfechtbaren Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu verwahren. Können Wahlunterlagen für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein, so sind sie so lange wie nötig zu verwahren.
(2) Die Wahlniederschriften, die Niederschriften über die Sitzungen des Wahlausschusses sowie die Wahlvorschläge, auf die mindestens ein Sitz entfallen ist, werden einen Monat vor der nächsten Wahl vernichtet. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.