§ 28 SächsKomWO - Ausstattung des Wahlvorstandes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKomWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1.1/4
Die Gemeinde übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
- 1.
das Wählerverzeichnis mit Abschlussbeurkundung,
- 2.
das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 14 Absatz 8 Satz 5),
- 3.
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
- 4.
einen Vordruck der Wahlniederschrift,
- 5.
einen Vordruck der Schnellmeldung,
- 6.
Abdrucke einer Zusammenstellung der für den Wahlvorstand erforderlichen wahlrechtlichen Bestimmungen,
- 7.
einen Abdruck der Wahlbekanntmachung oder einen Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Wahlbezirke nicht zu enthalten braucht,
- 8.
Verschlussmaterial für die Wahlurne,
- 9.
Material zum Verpacken und Versiegeln der Stimmzettel, der Wahlscheine und des Wählerverzeichnisses.