§ 31 SächsKomWO - Stimmabgabe im Wahlraum
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKomWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1.1/4
(1) Wenn die Wählerin oder der Wähler den Wahlraum betritt, erhält sie oder er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass hierzu die Wahlbenachrichtigung vorzuzeigen ist. Auf Verlangen, insbesondere wenn die Wahlbenachrichtigung nicht vorgelegt wird, hat sich die Wählerin oder der Wähler auszuweisen.
(2) Die Wählerin oder der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur eine Wählerin oder ein Wähler und nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(3) Danach tritt die Wählerin oder der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt die Wahlbenachrichtigung ab. Bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl ist der Wählerin oder dem Wähler jeweils die Wahlbenachrichtigung zur Verwendung bei einem etwaigen zweiten Wahlgang zurückzugeben.
(4) Sobald die Schriftführerin oder der Schriftführer den Namen der Wählerin oder des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 besteht, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Die Wählerin oder der Wähler legt den Stimmzettel in die Wahlurne. Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der Wählerin oder des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person der Wählerin oder des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5) Der Wahlvorstand hat eine Wählerin oder einen Wähler zurückzuweisen, die oder der
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sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,
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nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen gültigen Wahlschein besitzt,
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keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 14 Absatz 5) befindet; es sei denn, es wird festgestellt, dass sie oder er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
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bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat; es sei denn, sie oder er weist nach, dass sie oder er noch nicht gewählt hat,
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den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,
- 6.
den Stimmzettel nicht oder so gefaltet hat, dass die Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
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für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder
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für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
Eine Wählerin oder ein Wähler, bei der oder dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 vorliegen und die oder der im Vertrauen auf die übersandte Benachrichtigung, dass sie oder er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Antrag auf Berichtigung gestellt hat, ist bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass bis 15:00 Uhr ein Wahlschein beantragt werden kann.
(6) Hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher Zweifel am Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung einer Wählerin oder eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Hat die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel verschrieben, versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird die Wählerin oder der Wähler nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 bis 8 zurückgewiesen, ist auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie oder er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.
(8) Bei gleichzeitig durchzuführenden Wahlen ist darauf zu achten, dass die Wählerin oder der Wähler nur die Stimmzettel für diejenigen Wahlen erhält, für die sie oder er wahlberechtigt ist.