Versionsverlauf


  • ab 30.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 27 SächsKomWO - Wahlbekanntmachung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
Amtliche Abkürzung
SächsKomWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1.1/4

(1) Die Gemeinde hat spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und Wahlräume sowie die Art und Weise der Stimmabgabe nach dem Muster der Anlage 26 öffentlich bekanntzumachen; anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei wird darauf hingewiesen,

  1. 1.

    dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,

  2. 2.

    wie viele Stimmen die Wählerin oder der Wähler hat,

  3. 3.

    welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,

  4. 4.

    wer gewählt werden kann und wie viele Stimmen einer Person gegeben werden können,

  5. 5.

    in welcher Weise mit Wahlschein und besonders durch Briefwahl gewählt werden kann,

  6. 6.

    dass Wahlberechtigte ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben können und eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der Wahlberechtigten unzulässig ist,

  7. 7.

    dass nach § 3 Absatz 5 des Kommunalwahlgesetzes Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen können, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,

  8. 8.

    dass nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.

(2) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen erfolgt die Wahlbekanntmachung nach Absatz 1 für alle Wahlen gemeinsam; bei gleichzeitiger Durchführung anderer Wahlen kann sie verbunden werden. Dabei wird ergänzend darauf hingewiesen,

  1. 1.

    welche Wahlen gleichzeitig stattfinden,

  2. 2.

    welche Farben die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen aufweisen.

(3) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Wahlbezirke nicht zu enthalten braucht, ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen; ein Stimmzettel als Muster ist beizufügen.