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  • ab 01.10.2024 (aktuelle Fassung)

§ 17a SächsVSG - Fachstelle zur Unterstützung der Parlamentarischen Kontrollkommission

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG)
Amtliche Abkürzung
SächsVSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
12-1

(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission wird durch eine Fachstelle unterstützt, die Bestandteil der Verwaltung des Landtags ist und aus einer Leiterin oder einem Leiter und weiteren Bediensteten, die ihr nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und der dazu gefassten Beschlüsse des Landtags zugeordnet werden, besteht.

(2) Die Fachstelle führt regelmäßige und einzelfallbezogene Untersuchungen hinsichtlich der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern über das Landesamt für Verfassungsschutz und hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz durch. Sie wird insoweit nur auf Weisung der Parlamentarischen Kontrollkommission tätig. § 17 gilt für die Fachstelle entsprechend.

(3) Die Fachstelle bereitet die Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission und deren Berichte an den Landtag vor. Die Fachstelle soll der Parlamentarischen Kontrollkommission bei jeder Sitzung über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und ihre sonstige Tätigkeit berichten. Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle nimmt regelmäßig an den Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission teil.

(4) Die Fachstelle unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ausschließlich den Weisungen der Parlamentarischen Kontrollkommission. Die Parlamentarische Kontrollkommission erlässt hierfür grundsätzliche Richtlinien in ihrer Geschäftsordnung. Im Einzelfall werden die Aufträge für die Bediensteten der Fachstelle durch Weisungen der Parlamentarischen Kontrollkommission, in organisatorischen Fragen und in Eilfällen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie darüber hinaus - im Rahmen der Vorgaben der Parlamentarischen Kontrollkommission - durch die Leiterin oder den Leiter der Fachstelle erteilt. Im Übrigen wird die Fachstelle nach pflichtgemäßem Ermessen tätig.

(5) Bedienstete oder Bediensteter der Fachstelle kann nur sein, wer zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und förmlich zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.

Außer Kraft am 16. August 2025 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706)