Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG)
Amtliche Abkürzung
SächsVSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
12-1

Vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 614)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes
Organisation, Zuständigkeit1
Aufgaben2
Begriffsbestimmungen3
Allgemeine Befugnisse4
Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel5
Besondere Befugnisse5a
Zweiter Abschnitt
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten6
Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten7
Löschung von nach § 5a erhobenen personenbezogenen Daten7a
Errichtungsanordnung8
Auskunft an Betroffene9
Dritter Abschnitt
Übermittlungsvorschriften
Informationsübermittlung an das Landesamt für Verfassungsschutz ohne Ersuchen10
Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen an das Landesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen11
Informationsübermittlung durch nicht-öffentliche Stellen an das Landesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen11a
Weitere Informationsübermittlungen durch nicht-öffentliche Stellen an das Landesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen11b
Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz12
Übermittlung von nach § 5a erhobenen personenbezogenen Daten12a
Übermittlungsverbote13
Besondere Pflichten des Landesamtes für Verfassungsschutz14
Unterrichtung der Öffentlichkeit15
Vierter Abschnitt
Kontrolle des Verfassungsschutzes
Parlamentarische Kontrollkommission16
Rechte der Parlamentarischen Kontrollkommission17
Fachstelle zur Unterstützung der Parlamentarischen Kontrollkommission17a
Rechtsstellung der Leiterin oder des Leiters der Fachstelle der Parlamentarischen Kontrollkommission 17b
Datenschutzrechtliche Kontrolle18
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen19
Einschränkung von Grundrechten20

Außer Kraft am 16. August 2025 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706)