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§ 55 ThürBKG - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Amtliche Abkürzung
ThürBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2131-1

(1) Das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium ist befugt, Zuständigkeiten des Landes nach diesem Gesetz durch Verwaltungsvorschrift auf das Landesverwaltungsamt zu übertragen.

(2) Die Zuständigkeit anderer Stellen auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe bleibt unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210)