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§ 55 ThürBKG - Zuständigkeit anderer Stellen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Amtliche Abkürzung
ThürBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2131-1

Die Zuständigkeit anderer Stellen auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe bleibt unberührt.