§ 125 SBauVO - Einstellplätze und Fahrgassen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Seine Breite muss mindestens betragen:
- 1.
2,45 m, wenn keine Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt wird.
- 2.
2,50 m, wenn eine Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt wird, die weder das Befahren des Einstellplatzes noch das Öffnen der Türen behindert,
- 3.
2,55 m, wenn eine Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0, 10 m begrenzt wird,
- 4.
2,65 m, wenn beide Längsseiten des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt werden und
- 5.
3,50 m, wenn der Einstellplatz für Menschen mit Behinderungen bestimmt ist.
Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen. Einstellplätze auf kraftbetriebenen geneigten Hebebühnen sind in allgemein zugänglichen Garagen nicht zulässig.
(2) Die Breite von Fahrgassen muss, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte der erforderlichen Fahrgassenbreite in Bezug auf Einstellplatzbreiten von 2,45 m bis 2,60 m sind linear zu interpolieren:
Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse | Erforderliche Fahrgassenbreite in Metern bei einer Einstellplatzbreite von | |||
---|---|---|---|---|
2,45 | 2,50 | 2,55 | 2,60 und mehr | |
90° | 6,25 | 6,00 | 5,75 | 5,50 |
bis 45° | 3,25 | 3,00 | 3,00 | 3,00 |
Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.
(3) Fahrgassen in Mittel- und Großgaragen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m, bei Gegenverkehr mindestens 5 m breit sein.
(4) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn
- 1.
eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,
- 2.
die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
- 3.
in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.
(5) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für
- 1.
Kleingaragen ohne Fahrgassen,
- 2.
Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen und
- 3.
Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.
Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(6) Abschlüsse zwischen Fahrgasse und Einstellplätzen sind in Mittel- und Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löscharbeiten möglich bleiben und ein Öffnen der Abschlüsse mit den Mitteln der Feuerwehr einfach möglich ist.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen.