§ 17 KWO - Unterstützungsverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Der Gemeindewahlleiter legt für jeden Wahlvorschlag, der nach § 22 Abs. 2 KWG der Unterstützung bedarf, ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis in Form von Unterschriftsblättern an und legt dieses von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag ab bis zum sechsundsechzigsten Tag vor der Wahl zur Eintragung auf. Die Eintragung muss während der allgemeinen Dienststunden sowie an den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist in der Zeit zwischen neun und zwölf Uhr, am Tag des Ablaufs der Frist bis achtzehn Uhr, ermöglicht werden.
(2) Der Gemeindewahlleiter erstellt das Unterstützungsverzeichnis nach dem Muster der Anlage 8a. Er hat sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die Namen der Vorunterzeichner nicht bekannt werden.
(3) Der Gemeindewahlleiter prüft die Identität und die Wahlberechtigung derjenigen Personen, die ein Unterstützungsverzeichnis unterzeichnen wollen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterzeichnung.
(4) Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
(5) Der Gemeindewahlleiter schließt das Unterstützungsverzeichnis am sechsundsechzigsten Tag vor dem Wahltag nach achtzehn Uhr ab; gleichzeitig bestätigt er mit seiner eigenhändigen Unterschrift und mit seinem Dienstsiegel auf dem Unterstützungsverzeichnis, wie viel Personen das Unterstützungsverzeichnis unterzeichnet haben.
(6) Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.
(7) Der Gemeindewahlleiter hat sicherzustellen, dass Unbefugte in das Unterstützungsverzeichnis nicht Einsicht nehmen. Zur Einsichtnahme befugt ist die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson des unterstützungsbedürftigen Wahlvorschlages.
(8) Bei der Wahl zum Kreistag, Stadtverbandstag, Landrat oder Stadtverbandspräsidenten legen der Kreis- oder Stadtverbandswahlleiter für jeden Wahlvorschlag, der nach § 22 Abs. 2 KWG der Unterstützung bedarf, entsprechend Absatz 1 bis 3 ein Unterstützungsverzeichnis auf. Dieses Unterstützungsverzeichnis kann auch bei den Gemeindewahlleitern des jeweiligen Wahlgebietes aufgelegt werden.