§ 100 BWG - Eintragung
Bibliographie
- Titel
- Berliner Wassergesetz (BWG)
- Amtliche Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) In das Wasserbuch sind die in § 37 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichneten Rechtsverhältnisse einzutragen.
(2) Rechtsverhältnisse von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung werden nicht eingetragen. Erloschene Rechte sind zu löschen.
(3) Die Eintragung in das Wasserbuch hat keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.