§ 100 BWG - Eintragung
Bibliographie
- Titel
- Berliner Wassergesetz (BWG)
- Amtliche Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichneten Rechtsverhältnissen die behördlichen Entscheidungen
- 1.über die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer,
- 2.über den Hochwasserschutz und
- 3.über Zwangsrechte
einzutragen.
(2) Rechtsverhältnisse von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung werden nicht eingetragen. Erloschene Rechte sind zu löschen.
(3) Die Eintragung in das Wasserbuch hat keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.