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§ 100 BWG - Eintragung

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichneten Rechtsverhältnissen die behördlichen Entscheidungen

  1. 1.
    über die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer,
  2. 2.
    über den Hochwasserschutz und
  3. 3.
    über Zwangsrechte

einzutragen.

(2) Rechtsverhältnisse von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung werden nicht eingetragen. Erloschene Rechte sind zu löschen.

(3) Die Eintragung in das Wasserbuch hat keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.