Anlage 1 LUVPG M-V - Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LUVPG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8
(zu § 1 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 4, § 6 Satz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1)
Nachstehende Vorhaben fallen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 7 Absatz 1 und 2.
Legende:
Nr. | = | Nummer des Vorhabens |
---|---|---|
Vorhaben | = | Art des Vorhabens mit ggf. Schwellenwerten nach § 6 Satz 2 und § 7 Absatz 5 Satz 3 |
X | = | Vorhaben ist UVP-pflichtig |
A | = | allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (§ 7 Absatz 1 Satz 1) |
S | = | standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (§ 7 Absatz 2 Satz 1) |
Nr. | Vorhaben | Festlegung zur UVP |
---|---|---|
1 bis 17 | (weggefallen) | |
18 | Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten | |
a) | Deichbauten, wenn durch aperiodische Salzwasserüberflutungen ökologisch geprägte Flächen ein- gedeicht werden (Höhenlagen bis 0,8 m HN) | X |
b) | Beseitigung von Deichen | S |
c) | ufernormale Bauwerke ab 100 m in See | A |
d) | uferparallele Bauwerke ab 500 m | A |
e) | Dünenneubauten auf bisher dünenlosen Grundflächen | A |
f) | Sandvorspülungen vor Fels- und Steilküsten, auf Block- und Geröllgründen, an Boddengewässern mit Verlandungsbereichen | A |
19 | (weggefallen) | |
20 | Bau einer Landesschnellstraße* | X |
21 | Bau einer neuen vier- oder mehrspurigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist | X |
22 | Bau einer vier- oder mehrspurigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist | X |
23 | Bau einer sonstigen Straße, ausgenommen Ortsstraßen im Sinne des § 3 StrWG - MV | A |
23a | Bau einer Privatstraße, ausgenommen innerhalb der geschlossenen Ortslage oder inner- halb ausgewiesener Baugebiete | A |
24 | Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, sofern sie nicht dem Bergrecht unterliegen, die einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen | |
a) | mehr als 5 ha Gesamtfläche beanspruchen | X |
b) | bis zu 5 ha Gesamtfläche beanspruchen | A |
25 | Errichtung und Betrieb von Steinbrüchen, Tagebauen, Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen, die einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen sowie der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, | |
a) | mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchen | X |
b) | 1 bis 10 ha Gesamtfläche beanspruchen | S |
26 | (weggefallen) | |
27 | Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes | A |
28 | (weggefallen) | |
29 | Errichtung und Betrieb von Skipisten, Skiliften und Seilbahnen einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen | A |
30 | Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes oder eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, soweit der in den Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 oder 18.6 der Anlage 1 zum UVPG genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird | A |
"Schnellstraßen" sind Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.