Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern
(Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V) 1

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V) 
Amtliche Abkürzung
LUVPG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2129-8

In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2018 (GVOBl. M-V S. 362) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Grundsätze für Umweltprüfungen3
Umweltverträglichkeitsprüfung4
Feststellung der UVP-Pflicht5
Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben6
Vorprüfung bei Neuvorhaben7
UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben8
UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben9
UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist10
UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist11
Strategische Umweltprüfung, Feststellung der SUP-Pflicht12
Anforderungen und Verfahren der Umweltprüfung, zentrales Internetportal des Landes, Verordnungsermächtigung13
Übergangsvorschrift14
Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"Anlage 1
Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der VorprüfungAnlage 2
Kriterien für die VorprüfungAnlage 3
Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme"Anlage 4
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen UmweltprüfungAnlage 5

Das Gesetz dient der Umsetzung der

  • Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1),

  • Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30), und

  • Artikel 2 und 3 Nummer 1 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

Bekanntmachung der Neufassung des Landes-UVP-Gesetzes*

Vom 23. September 2018 (GVOBl. M-V S. 362)

Aufgrund des Artikels 8 des Gesetzes zur Modemisierung des Landesrechts zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229) wird nachstehend der Wortlaut des Landes-UVP-Gesetzes in der seit dem 17. Juli 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 885),

  2. 2.

    den am 1. Februar 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Januar 2015 (GVOBl. M-V S. 30, 35),

  3. 3.

    den am 17. Juli 2018 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Ersetzt Gesetz i. d. F. d. B. vom 27. Juli 2011; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2129 - 8