Anlage 1 LUVPG M-V - Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V)
Amtliche Abkürzung
LUVPG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2129-8

Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)

Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 3 Abs. 6.

Legende:
Nr.=Nummer des Vorhabens
Vorhaben=Art des Vorhabens mit ggf. Schwellenwerten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 5
X=Vorhaben ist UVP-pflichtig
A=allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3 Abs. 6 Satz 1)
S=standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3 Abs. 6 Satz 2)

Nr.VorhabenFestlegung zur UVP
1(weggefallen)
2(weggefallen)
3(weggefallen)
4(weggefallen)
5(weggefallen)
6(weggefallen)
7(weggefallen)
8(weggefallen)
9(weggefallen)
10(weggefallen)
11(weggefallen)
12(weggefallen)
13(weggefallen)
14(weggefallen)
15(weggefallen)
16(weggefallen)
17(weggefallen)
18Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten
a)Deichbauten, wenn durch aperiodische Salzwasserüberflutungen ökologisch geprägte Flächen eingedeicht werden (Höhenlagen bis 0,8 m HN)X
b)Beseitigung von DeichenS
c)ufernormale Bauwerke ab 100 m in SeeA
d)uferparallele Bauwerke ab 500 mA
e)Dünenneubauten auf bisher dünenlosen GrundflächenA
f)Sandvorspülungen
vor Fels- und Steilküsten,
auf Block- und Geröllgründen,
an Boddengewässern mit Verlandungsbereichen
A
19(weggefallen)
20Bau einer Landesschnellstraße(2)X
21Bau einer neuen vier- oder mehrspurigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweistX
22Bau einer vier- oder mehrspurigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweistX
23Bau einer sonstigen Straße, ausgenommen Ortsstraßen, im Sinne des § 3 StrWG - MVA
24Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, sofern sie nicht dem Bergrecht unterliegen, die einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen
a)mehr als 5 ha Gesamtfläche beanspruchenX
b)bis zu 5 ha Gesamtfläche beanspruchenA
25Errichtung und Betrieb von Steinbrüchen, Tagebauen, Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen, die einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen sowie der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind,
a)mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchenX
b)1 bis 10 ha Gesamtfläche beanspruchenS
26(weggefallen)
27Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des FlurbereinigungsgesetzesA
28Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 17 des Naturschutzausführungsgesetzes
a)ab einer Größe von 10 haA
b)bei einer Größe von 1 bis weniger als 10 haS
29Errichtung und Betrieb von Skipisten, Skiliften und Seilbahnen, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungenA
30Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung,
eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes,
eines Freizeitparks,
eines Parkplatzes oder
eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, soweit der in den Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 oder 18.6 der Anlage 1 zum UVPG genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird
A

(2) Amtl. Anm.:

"Schnellstraßen" sind Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.