§ 13 NVG - Regionaler Nahverkehrsplan
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (Nahverkehrsgesetz - NVG -)
- Amtliche Abkürzung
- NVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 924-8
(1) Zusätzlich zu den lokalen Nahverkehrsplänen kann jeder Regionalausschuss bei Bedarf für sein Regionalausschussgebiet im Beschlussverfahren einen regionalen Nahverkehrsplan im Einklang mit dem Landesnahverkehrsplan aufstellen. Dieser soll insbesondere dazu dienen, die Interessen der kommunalen Gebietskörperschaften einer Verkehrsregion zu bündeln und zusammenzufassen. Für das Gebiet des Regionalausschusses Pfalz übernimmt der Gemeinsame Nahverkehrsplan des Zweckverbands Verkehrsverbund Rhein-Neckar die Funktion des regionalen Nahverkehrsplans.
(2) § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. § 11 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass nach Möglichkeit nur die für das Regionalausschussgebiet zuständigen Organisationseinheiten und Beauftragten der betreffenden Verbände und Beiräte zu beteiligen sind.