§ 12 NVG - Lokaler Nahverkehrsplan
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (Nahverkehrsgesetz - NVG -)
- Amtliche Abkürzung
- NVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 924-8
(1) Jeder Aufgabenträger stellt für sein Gebiet einen lokalen Nahverkehrsplan auf, der die Ziele und Rahmenvorgaben aus dem Landesnahverkehrsplan für sein Gebiet sowie für ein- und ausbrechende Verkehre konkretisiert. Als Maßstab gilt dabei die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, dieses Gesetzes und des Landesnahverkehrsplans.
(2) § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. § 11 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass nach Möglichkeit nur die für das Gebiet des Aufgabenträgers zuständigen Organisationseinheiten und Beauftragten der betreffenden Verbände und Beiräte zu beteiligen sind.
(3) Unmittelbar benachbarte Aufgabenträger haben sich bei der Aufstellung ihrer lokalen Nahverkehrspläne abzustimmen. Zwei oder mehr unmittelbar benachbarte Aufgabenträger können einen gemeinsamen lokalen Nahverkehrsplan erstellen.