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  • ab 13.02.2021 (aktuelle Fassung)

§ 14 NVG - Kooperationsgebot

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (Nahverkehrsgesetz - NVG -)
Amtliche Abkürzung
NVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
924-8

Um die Koordinierung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs auch über die örtlichen Grenzen der Aufgabenträger hinweg zu gewährleisten, sind die Landkreise und kreisfreien Städte zur kooperativen Mitwirkung bei solchen Verkehren verpflichtet, die über die Grenzen ihres Gebiets hinausgehen. Bedienungslücken an den Gebietsgrenzen sind zu vermeiden und nach Möglichkeit zu schließen. Dies gilt auch für Verkehre, die die Landes- oder Staatsgrenzen überschreiten, sofern das Gebiet des Aufgabenträgers an einer solchen Grenze verläuft. Sofern eine Einigung zwischen den Aufgabenträgern nicht zustande kommt, ist der Ständige Ausschuss anzurufen.